Allgemeine Geschäftsbedingungen
koanit gmbh
Mengerweg 8a
8045 Graz
Steiermark
Österreich
Tel.: +43 50 877 877
Fax: +43 50 877 111
office@koanit.at
koanit gmbh Wien
Lempöckgasse 47a
1230 Wien
Wien
Österreich
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ATU64402211
FN315393p
Landesgericht für ZRS Graz
Mitglied der WKO Steiermark
Behörde gemäß ECG: Magistrat der Stadt Graz
Spezielle Aufsichtsbehörde: RTR und KommAustria
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltung der Bedingungen
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB), die von Koanit GmbH (im folgenden Koanit) gelten für alle Dienstleitungen und Lieferungen, die von Koanit gegenüber dem Vertragspartner (Auftrageber) erbracht werden. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Fremde Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen. Regelungen, welche diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn Koanit dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt hat.
1.2. Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltsbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei Koanit zur Einsichtnahme bereit beziehungsweise sind im Internet [www.koanit.at] abrufbar.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
2.1. Der Vertrag mit Koanit kommt zustande, sobald der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von Koanit schriftlich, mündlich, per Telefax, online oder per E-Mail angenommen worden ist.
2.2. Alle Angebote von Koanit sind freibleibend und beruhen auf den derzeitigen Lohn- und Materialkosten im grafischen Gewerbe und im IT-Gewerbe. Der endgültige Preis richtet sich nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand. Sollten nach Auftragserteilung, aber noch vor Projektbeginn Änderungen im Vertrag seitens des Auftraggebers durchgeführt werden, behalten wir uns vor, die bereits angefallenen Kosten zu verrechnen.
§ 3 Vertragsbeginn und Vertragsdauer
3.1. Sämtliche Angebote und Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer sowie sonstigen Abgaben. Darüber hinaus gehende Leistungen wie Beratung, Schulung, Installation, Inbetriebnahme und ähnliches werden gesondert berechnet.
3.2. Die Mindestvertragsdauer für Hosting Produkte und Internet Produkte (Internetleitungen) von Koanit beträgt 12 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart worden ist. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, falls dieser nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mit Wirkung zum Ende eines Quartals schriftlich vor Vertragsende mit eingeschriebenem Brief (Poststempel) oder elektronisch mit Empfangsbestätigung gekündigt worden ist.
3.3. Vor Ablauf der Mindestvereinbarungsdauer ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit jenem Tag, an welchem die Leistung betriebsfähig bereit gestellt worden ist.
3.4. Von der oben genannten Mindestvertragsdauer kann nur im beiderseitigen Einvernehmen und unter Einhaltung des schriftlichen Formerfordnisses abgegangen werden.
§ 4 Leistungsumfang
4.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag oder Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den darauf Bezug habenden Vereinbarungen beider Vertragsparteien; dies insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang eines Produktes oder einer Produktgruppe erweitern, so kommt der Auftraggeber nur über seinen ausdrücklichen Wunsch und – sofern vorgesehen – gegen ein entsprechendes Aufgeld in den Genuss des erhöhten Leistungsumfanges.
4.2. Zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung von Störungen ins Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung ist Koanit berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihren Telekommunikationsnetzen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen. Jede sonstige Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder technische Störung ist von Koanit ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.
§ 5 Zahlung
5.1. Die Höhe der Entgeltentrichtung richtet sich nach dem zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Entgeltbestimmungen von Koanit. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälligen Versandkosten.
5.2. Der Rechnungsendbetrag ist spätestens am Fälligkeitsdatum ohne Abzug auf das Konto von Koanit spesenfrei zu zahlen. Allfällige Skontoangebote und weitere Zahlungsmodalitäten sind der Rechnung zu entnehmen.
5.3. Die im Auftrag beziehungsweise der Bestellung angeführten Preise passieren unter anderem auf Telekommunikationsleitungskosten, Servernutzungskosten, Energiekosten, Gebühren, Steuern, Strom und Personalkosten von Koanit. Sollten sich diese zwischen Vertragsabschluss und Lieferung beziehungsweise Erbringung der Leistung wesentlich verändern, so ist Koanit berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Des weiteren behält sich Koanit gegenüber Unternehmen – unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche und vorbehaltlich des Rechts zur vorzeitigen Vertragsauflösung – ein jederzeitiges und sofortiges Preisänderungsrecht vor, soferne es zu einer ungewöhnlich hohen Abfrage der bei Koanit liegenden www-Seiten des Auftraggebers oder zu ungewöhnlich hohen Datentransfers kommt. Koanit wird in diesem Fall dem Auftraggeber die Preisänderung bekannt geben; dieser kann binnen 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung die Vertragsauflösung erklären, ansonsten die Preisänderung als vereinbart gilt.
5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine reibungslose Abwicklung der Zahlungsmodalitäten Sorge zu tragen. Sämtliche dadurch entstehenden Spesen, insbesondere auch im Fall mangelnder Kontodeckung (Rückbuchung) sind vom Auftraggeber zu tragen. Sofern kein Bankeinzug nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart wird, ist Koanit berechtigt, ein Zahlscheinentgelt zu fordern.
5.5. Eine Zahlung gilt an dem Tag geleistet, an dem Koanit über sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag an dem die Leistung betriebsfähig bereit gestellt wurde, für den Rest des Monates beziehungsweise der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu begleichen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu 3 monatliche Entgelt zusammen vorgeschrieben werden können. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Jahr im voraus zu entrichten.
5.6. Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu begleichen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von Koanit im Voraus zu bezahlen.
5.7. Bei vollständiger Zahlung nicht mittels Originalbeleg und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt schuldbefreiende Wirkung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein.
5.8. Im Fall des Zahlungsverzuges ist Koanit berechtigt, sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften des betreffenden Auftraggebers fällig zu stellen und für sämtliche Beträge ab Fälligkeit Verzugszinsen gemäß § 352 UGB (8 % über den Basiszinssatz) zu fordern. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche sind davon nicht berührt. Koanit ist in jedem Fall berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Anwaltskosten in Rechnung zu stellen. Eingeräumte Rabatte oder Bonie sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt.
5.9. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen Koanit aufrechnen.
5.10. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche Koanit die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen, usw.) hat Koanit auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Bei Ausfällen von Diensten, welche außerhalb des Verantwortungsbereiches von Koanit liegen, erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten.
5.11. Rechte des Auftraggebers, der seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie Ausübung von gesetzlichen Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen.
5.12. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftliche bei Koanit zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Koanit hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Forderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu korrigieren. Lehnt Koanit die Einwendungen endgültig ab oder trifft binnen 4 Monaten nach Einlagen der Einwendungen keine endgültige Entscheidung, so hat der Auftraggeber binnen 2 weiteren Monaten nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder nach erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist den Rechtsweg zu bestreiten, anderenfalls die bestrittenen Entgeltforderung als anerkannt gilt.
5.13. Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Auftraggeber in Rechnung von Koanit vorgeschrieben werden (zB Entgeltforderungen der Telekom Austria AG) stehen Entgeltforderungen von Koanit gleich.
§ 6 Sicherheitsleistung, Vorauszahlung
6.1. Koanit ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderung in Höhe von zumindest zwei monatlichen Grundentgelten durch den Auftraggeber gefährdet ist.
6.2. Die Voraussetzungen des Punktes 6.1. sind insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt über das Vermögen des Auftraggebers ein Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist.
6.3. Die Sicherstellung kann durch Bankgarantie eines innerhalb der europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder auch durch Barerlag erfolgen.
§ 7 Sonstige Rechte und Pflichten
7.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder welche gegen österreichische oder internationale Rechtsnormen verstoßt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer.
7.2. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornographiegesetzes, das Verbotsgesetz vom 08.05.1945 in der geltenden Fassung und einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt beziehungsweise untersagt ist.
7.3. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Auftraggeber nimmt weiteres die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes in der geltenden Fassung und darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtliche anderer gesetzlicher Bestimmungen.
7.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt oder für Koanit oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind insbesondere Belästigungsverkehr wie zum Beispiel unerbetenes Werben und spaming oder jede Benützung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigung oder zur Schädigung anderer Internetteilnehmer; ferner wenn der Auftraggeber einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist.
7.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Koanit vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letztere durch die Auftraggeber in Verkehr gebrachten Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berichtigter Weise in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen Übler Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB), Kreditschädigung (§ 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilgerichtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird Koanit entsprechend in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie darauf reagiert, ohne dass der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber – außer im Fall groben Verschuldens von Koanit selbst – den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte.
7.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei sonstigem Schadenersatz, Koanit unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtliche oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird beziehungsweise er auf sonstige Weise Gesetzesverstöße bemerkt. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen bei der Nutzung fremder Software, sowie zur Geheimhaltung von Passwörtern samt Herkunft bei Nichteinhaltung verpflichtet.
7.7. Der Auftraggeber ist verschuldensunabhängig verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die von seinem Anschluss ausgehen. Er wird Koanit für sämtliche entstehenden Schäden schad- und klaglos halten, dies insbesondere im Hinblick auf zu zahlende Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
7.8. Überlässt Koanit dem Auftraggeber zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware, so bleibt diese im Eigentum von Koanit und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung der Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung auf Verlangen zurückzustellen. Der Auftraggeber hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Er hat sie sorgfältig aufzubewahren. Im Falle einer fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen.
7.9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 Sorge zu tragen. Er hat insbesondere die hierfür vorgeschriebenen Gebühren und sonstigen Abgaben zu entrichten.
§ 8 Entstörung
8.1. Der Auftraggeber hat Störungen oder Mängel unverzüglich anzuzeigen um die Entstörung umgehend zu ermöglichen. Koanit wird mit der Behebung von Störungen innerhalb der in der für die gegenständliche Leistung im maßgeblichen Leistungsbeschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen. Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt Koanit jeweils nach Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt durch.
8.2. Wird Koanit eine Störung gemeldet und liegt keine Störung vor oder ist die Störung nicht von Koanit zu vertreten, so hat der Auftraggeber gegebenenfalls den entstandenen Schaden zu ersetzen.
8.3. Wird Koanit zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Auftraggeber zu vertreten, so sind vom Auftraggeber die von Koanit erbrachten Leistungen sowie Aufwendungen vom Auftraggeber zu ersetzen. Vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein frei werden von der Pflicht des Auftraggebers zur Bezahlung der monatlichen Entgelte.
§ 9 Weitere Pflichten, Zugang von Erklärungen
9.1. Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens oder der Beizeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von Koanit geführt wird sowie jene Änderung seiner Anschrift, Sitzverlegung, der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer und seiner Bank beziehungsweise Kreditkartenverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monates ab Änderung schriftlich anzuzeigen.
9.2. Gibt der Auftraggeber eine Änderung seiner Daten nicht bekannt und gehen ihm deshalb rechtlich bedeutsame Erklärungen von Koanit, insbesondere Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren nicht zu, so gelten diese trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen von Koanit gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Adresse beziehungsweise Zahlstelle gesendet werden.
9.3. Nicht bescheinigt zugesandte Erklärungen gelten innerhalb Österreichs mit dem zweiten Werktag (Montag bis Freitag) nach der Übergabe zur postalischen Beförderung als zugestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt. Die Zustellfiktion des Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
9.4. Der Auftraggeber stimmt zu, dass auch rechtlich bedeutsame Erklärungen von Koanit dem Auftraggeber mittels elektronischen Medien übermittelt werden.
§ 10 Datenschutz
10.1. Koanit und seine Mitarbeiter sind aufgrund des Telekommunikationsgesetzes zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet und unterliegen dem Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Roading und Domaininformationen müssen jedoch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen weiter gegeben werden.
10.2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Koanit nicht verpflichtet beziehungsweise nicht berechtigt ist, für den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Auftraggeber solche Daten nicht innerhalb von einem Monat ab, so kann Koanit keine Gewähr für die weitere Abrufbarkeit übernehmen. Der Auftraggeber hat daher stets für den regelmäßigen Abruf seiner Daten zu sorgen.
10.3. Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, inklusive Kontaktdaten, Zahlungsmodalitäten sowie –eingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses automationsunterstützt verarbeitet werden. Koanit wird spätestens 7 Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche die personenbezogenen Stammdaten löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten notwendig ist. Im Sinne der Bestimmungen des TKG gespeicherte Vermittlungsdaten werden binnen 6 Monaten nach Bezahlung der entsprechenden Entgelte gelöscht. Im Falle von Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen werden die Daten binnen 6 Monaten nach vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung gelöscht.
10.4. Koanit ist berechtigt, personenbezogene Vermittlungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source – und Destinations-IP´s, aber auch sämtliche andere Lookfiles im Rahmen des § 93 TKG, aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 3 und § 93 Abs. 2 TKG für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang zu speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine Access-Stastik führen; dies insbesondere auch zum Schutz der eigenen Rechner und von Dritten. Weiters dürfen diese Daten zur Behebung technischer Mängel verwendet werden. Weder diese Daten noch Inhalts- oder sonstige Auftraggeberdaten werden außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Erfordernisse oder der Notwendigkeiten an Dritte weiter gegeben.
10.5. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Koanit gemäß § 89 TKG verpflichtet werden kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen. Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass Koanit gemäß § 100 TKG zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet sein kann. Diesbezügliche Handlungen lösen keine Ansprüche des Auftraggebers gegen Koanit aus.
10.6. Der Auftraggeber gestattet Koanit die Aufnahme seines Namens beziehungsweise des Firmenwortlautes in eine Referenzliste.
10.7. Personenbezogene sowie Vermittlungsdaten werden mit Zustimmung des Auftraggebers im Sinne des § 93 Abs. 4 TKG für Marketing und Werbezwecke für Dienste von Koanit
verwendet. Koanit ist jedenfalls berechtigt, Daten des Auftraggebers für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder für die Eintreibung von Forderungen an Dritte zu übermitteln. Solche Daten können – so weit erforderlich – auch an die Gläubigerschutzverbände zum Zweck des Gläubigerschutzes übermittelt werden.
10.8. Inhaltsdaten werden im Rahmen des § 95 TKG gespeichert und unmittelbar nach Erbringung der Leistung gelöscht.
§ 11 Datensicherheit
11.1. Koanit ergreift alle dem Stand der Technik entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen, sofern ihr diese Maßnahmen technisch möglich und zumutbar sind. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei Koanit gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen beziehungsweise diese weiter zu verwenden, so haftet Koanit dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem Handeln oder grober Fahrlässigkeit.
11.2. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Zugangscode oder eine persönliche Identifikation (zB PIN Code) oder ein Kennwort notwendig, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Daten geheim zu halten und sorgsam aufzubewahren. Besteht der Verdacht einer Kenntnis des Zugangscodes oder Passwortes durch unberechtigte Dritte, so hat der Auftraggeber den Zugangscode unverzüglich zu ändern oder – falls dies nur durch Koanit vorgenommen werden kann, diese unverzüglich mit der Änderung des Zugangscodes zu beauftragen.
11.3. Werden Leistungen von Koanit durch unberechtigte Dritte unter Verwendungen von Benutzerdaten in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für alle dadurch angefallenen Kosten bis zum Eintreffen der Meldung des Auftrages zur Änderung des Passwortes.
§ 12 Gewährleistung
12.1. Gelieferte Waren oder erstellte Daten stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von Koanit.
12.2. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Auftraggeber die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin Koanit den Mangel angezeigt hat.
12.3. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermäßen von Koanit entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen worden sind.
12.4. Gewährleistungsansprüche entstehen nur dann, wenn der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat.
12.5. Bei sonstigen Dienstleistungen an bereitgestellter Hard- und Software wie zum Beispiel Installationen, Funktionserweiterungen, etc. erbringt Koanit die vereinbarten Leistungen in jenem Ausmaß, welches unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. Koanit übernimmt keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden.
§ 13 Software
13.1. Bei der Lieferung von Software mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software. Für Software die als „Publicdomain“ oder als „Shareware“ qualifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als „Publicdomain“ oder als „Shareware“ qualifiziert ist und die von Koanit nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebene Nutzungsbestimmungen und anfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch der kurzfristigen Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Auftraggeber Koanit vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers zur Gänze schad- und klaglos.
13.2. Bei individuell von Koanit erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausgeführten Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei Koanit, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde.
13.3. Koanit übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht worden ist, oder in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen und unter allen Systemkonfigurationen zusammenarbeitet, oder dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder das alle Softwarefehler behoben werden können. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
13.4 Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Nutzung der Dienstleistungen von Koanit durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
13.5. Werden von Koanit gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, die der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurück zutreten. Das selbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigten Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrages über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht falls unteilbare Leistungen im Sinne von § 918 Abs. 2 ABGB vorliegen.
§ 14 Auflösung aus wichtigem Grund/ Sperre
14.1. Koanit ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung beziehungsweise –abschaltung berechtigt, wenn ihr das Verhalten des Auftraggebers oder ihm zurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn
14.1.1. der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung auf schriftlichem oder elektronischem Weg unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist,
14.1.2. der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt,
14.1.3. der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über ihn ein Verfahren gemäß Insolvenzordnung eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird,
14.1.4. der Auftrageber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis Koanit vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte,
14.1.5. die Ausführung der Lieferung beziehungsweise der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
14.1.6. bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von Koanit weder Vorrauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt,
14.1.7. der Auftraggeber im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz beziehungsweise pauschal verrechneten Netzzugängen überproportionalen Datentransfer aufweist,
14.1.8. der Nutzer wiederholt gegen die „Netcat“ bezüglich die allgemein akzeptierten Standarts der Netzbenützung verstößt,
14.1.9. der Nutzer einen im Verhältnis zu dem mit ihm vereinbarten Datenvolumen überproportionalen Datentransfer aufweist oder der Nutzer Dienste übermäßig in Anspruch nimmt,
14.1.10. Koanit Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß dieser AGB gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind,
14.1.11. der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters, etc.) beibringt,
14.1.12. die Höhe des laufenden Entgeltes das Kreditlimit des Auftraggebers, welcher sich zunächst aus der durchschnittlichen monatlichen Höhe der Entgelte errechnet, um mehr als das doppelte übersteigert,
14.1.1.3. der Auftraggeber trotz verlangen von Koanit keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle mehr besitzt,
14.1.14. beim Auftraggeber der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht missbraucht oder den Missbrauch durch Dritte duldet oder
14.1.15. bei dem Auftraggeber der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von Koanit überwiegend durch einen Dritten im Sinne eines Umgehungsgeschäftes in Anspruch genommen werden sollen, bei welchem die oben genannten Gründe vorliegen.
14.2. Die durch Dienstunterbrechung beziehungsweise –abschaltung beziehungsweise Sperre einerseits sowie durch eine allfällige Endsperrung anderseits entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
14.3. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung beziehungsweise –abschaltung, die aus einem Grund, welcher in der Sphäre des Auftraggebers liegt, erfolgen, lassen den Anspruch von Koanit auf das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle der Vorauszahlung ist Koanit daher berechtigt, bereits erhaltene Dienstleistungsentgelte einzubehalten.
14.4. Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits, bloßer Dienstunterbrechung beziehungsweise –abschaltung anderseits liegt im freien Ermessen von Koanit.
14.5. Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von Koanit zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe von Koanit nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20% des vereinbarten Nettoentgeltes als vereinbart. Das Recht auf Geltendmachung eines übersteigenden Schadenersatzes bleibt jedoch unberührt. Bei Unternehmergeschäften ist das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen.
14.6. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde auch immer Koanit zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Koanit ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der allgemeinen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche Koanit gegenüber ableiten, zumal § 95 Abs. 1 TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
14.7. Die Sperre ist am nächst folgenden Werktag aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Auftraggeber die Kosten der Sperre und der Widerfreischaltung ersetzt hat. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der monatlichen Entgelte.
14.8. Für den Auftraggeber ist das Vertragsverhältnis kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfange in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindest 2 Wochen Koanit nicht eingehalten wird. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls der Auftraggeber diesen Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste oder die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt ist.
§ 15 Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers
15.1. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers beendet das Vertragsverhältnis. Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Angabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessnen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen 6 Werktagen, wobei gesetzliche Feiertage und der Samstag, der Sonntag sowie der Karfreitag, der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Auftraggeber unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.
§ 16 Leistungsfristen und Termine, Rücktritt vom Vertrag
16.1. Die maximale Frist, innerhalb der ein Anschluss oder eine Webseite betriebsfähig bereitzustellen oder zu entstören ist, oder in dem ein Auftrag zu erfüllen ist, ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegeben. Im übrigen sind Leistungsfristen und Termine nur dann gegenüber Unternehmen als Auftraggeber verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden.
16.2. Voraussetzungen für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von Koanit zurück zuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist, welche mindestens 2 Wochen betragen muss. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenem Brief geltend zu machen.
16.3. Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereit gestellt werden, so ist Koanit zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bereitstellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm von Koanit gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Auftraggeber von Koanit die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Auftraggeber bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bereitstellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt – mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt – zu bezahlen.
16.4. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Koanit einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde so wie für von Koanit erbrachte Vorbereitungshandlungen. Koanit steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktrittes sind ausgeschlossen.
§ 17 Haftung
17.1. Koanit betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Koanit haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn, verloren gegangenen Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind – so weit zwingendes Recht diesem nicht entgegensteht, ausgeschlossen die Ersatzpflicht von Koanit für jedes Schaden verursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit € 1.000,00, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit € 10.000,00 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.
17.2. Koanit übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigung oder durch erforderliche aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigung oder Zustimmung Dritter entstehen.
17.3. Koanit haftet nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit, usw. übermittelter abgefragter Daten und für Daten, die über Koanit erreichbar sind. Koanit betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zulässigkeit und Verfügbarkeit. Koanit übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugängig sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder das gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
17.4. Eine Beschädigung oder Vernichtung von Datenbeständen des Auftraggebers kann trotz größtmöglicher Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden. Koanit leistet keine Gewähr und haftet dem Auftraggeber gegenüber nicht für Schäden, durch das eindringen von Viren, virenartigen Programmen oder Programmteilen, Hacking oder dergleichen entstehen, sowie Beschädigung, Manipulation oder Vernichtung von Datenbeständen, die auftreten können. Weiters übernimmt Koanit keine Haftung noch leistet Koanit Gewähr dafür, dass von ihr installierte oder verwendete Programme in der Lage sind, sämtliche Viren zu entdecken oder zu entfernen.
17.5. Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Auftraggeber, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat.
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17.6. Der Auftraggeber darf Dritte die Inanspruchnahme von Leistungen gestatten, sofern das ausschließlich Konzessionsinhaber im Rahmen deren Konzession zustehendes Recht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienste zu erbringen, nicht verletzt wird. Bei ständiger und alleiniger Benutzung eines Anschlusses oder bei ausschließlicher Inanspruchnahme einer Leistung durch Dritte haften diese nach bereicherungsrechtlichen Grundsetzen neben dem Auftraggeber für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche als Gesamtschuldner. Der Auftraggeber kann die ständige und alleinige Benutzung eines Anschlusses durch Dritte Koanit anzeigen und eine entsprechende Haftungserklärung des oder der Dritten übermitteln.
17.7. Der Auftraggeber hat den überlassenen Anschluss ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. Insbesondere hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass für den betreffenden Anschluss sämtliche Nutzungsbedingungen, welche Gegenstand dieser AGB´s sind, eingehalten werden.
§ 18 Besondere Bestimmungen für Domains
18.1. Koanit vermittelt und reservieret die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Domaininhabers, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für Domainadressen (wie zB .com, .net, .org, .info, .biz, etc.) von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle eingerichtet. Koanit fungiert hinsichtlich der von der Registrierungsstelle verwalteten Domain auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); Koanit übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit einer Domain; Koanit erwirbt oder vergibt daher keine Rechte an der Domainbezeichnung. Koanit treffen auch keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Domain, insbesondere ist sie nicht zur Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit der Domainbezeichnung verpflichtet. Was die Errichtung und Führung der Domain betrifft, besteht ein Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle. Ausdrücklich festgehalten wird, das Koanit insbesondere keinerlei Haftung dafür übernimmt, dass die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt der registriert ist beziehungsweise sein wird.
18.2. Das Abrechnungsdatum wird durch die Verwaltungsübernahme von Koanit gegenüber der jeweils zuständigen Registrierungsstelle bestimmt. Bereits an eine Registrierungsstelle geleistete Gebühren werden im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht von Koanit rückvergütet und verzichtet der Auftraggeber diesbezüglich auf jegliche Ersatzansprüche. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist den Beträgen, die Koanit dem Domaininhaber verrechnet, enthalten (soferne nicht anders vereinbart). Domains, welche nicht von Koanit verwaltet werden, müssen direkt bei der jeweiligen Registrierungsstelle bezahlt werden. Koanit verrechnet dem Domaininhaber diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr. Als Rechnungsadresse fungiert die Anschrift des Domaininhabers. Die Verrechnung an Dritte wird nur nach schriftlicher Vereinbarung mit Koanit über die jeweilige Domain gestattet. Der Domaininhaber verpflichtet sich, Koanit über sämtliche sich im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der jeweiligen Registrierungsstelle ergebenden Änderungen/Neuerungen unverzüglich per Brief, Fax oder elektronischem Medium unter Empfangsbestätigung zu unterrichten. Für allfällige aus Verletzung dieser Verpflichtung ergebende Mehraufwendungen (zB Bearbeitungsgebühr für die Umstellung und Rückverrechnung) wird der Domaininhaber Koanit vollkommen schad- und klaglos halten.
18.3. Festgehalten wird, dass Koanit bei Nichtbezahlung die Verwaltungsgebühr zur Sperrung beziehungsweise Verweigerung beantragter Änderungen berechtigt ist.
18.4. Der Domaininhaber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Domaininhabers mit der Registrierungsstelle erst endet, wenn der Vertrag mit Koanit aufgelöst wird. Der Domaininhaber hat den Vertrag mit der Registrierungsstelle daher nicht eigens bei der Registrierungsstelle zu kündigen, wenn er den Vertrag mit Koanit aufgelöst hat, vielmehr wird diesfalls die Registrierungsstelle von der Kündigung durch Koanit in Kenntnis gesetzt.
18.5. Bezogen auf die Domain gelten daher die allgemeinen Vertragsbedingungen von Nic.at beziehungsweise der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Domaininhaber von Koanit auf Wunsch zugesandt.
18.6. Koanit ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht verpflichtet. Der Domaininhaber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird Koanit diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
18.7. Koanit ist nicht verpflichtet, die Registrierung von Domains auf Kunden-DNS-Servern zu vermitteln, sondern liegt eine diesbezügliche Entscheidung im freien Ermessen von Koanit. Weiters behält sich Koanit vor, Bestellungen auf fremde DNS-Server nur mit schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und Koanit zu tätigen. Im Falle unrichtiger, ungültiger oder rechtswidriger Angaben des Auftraggebers ist Koanit zur Verweigerung von Domainbestellungen berechtigt.
18.8. Bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch fehlende oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) bei Koanit auftreten, behält sich diese vor, vom Vertrag zurück zutreten. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet. Eine erneute Wiederaufnahme des Vertrages ist wie eine Neubestellung zu behandeln.
18.9. Koanit übernimmt keinerlei Haftung für die von der jeweiligen Domainverwaltungsstelle gegenüber dem Domaininhaber übernommen Vertragspflichten.
§ 19 Änderungen
19.1. Änderungen der AGB´s können von Koanit vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils aktuellen AGB´s werden auf der Homepage von Koanit kund gemacht.
19.2. Änderungen der AGB´s und der Entgelte werde dem Auftraggeber schriftlich per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich per E-Mail den Vertrag mit wirksam werden der Änderung kündigt. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls die Änderung nicht zum Nachteil des Auftraggebers erfolgt oder Entgelte gemäß einem vereinbarten Index angepasst werden. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich Koanit innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt gegenüber dem Auftraggeber auf die Änderung zu verzichten.
19.3. Koanit ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihre Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen.
§ 20 Entgelte nach Aufwand
20.1. Soweit für die Berechnung der Entgelte oder Dienstleistungen nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für Berechnung der erwachsenden Kosten folgendes: Diese Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und eventuelle Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von Koanit von Dritten geleistet werden. Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbunden Verwaltungsaufwandes ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden- oder Kilometersätzen berechnet.
§ 21 Rechtsnachfolge
21.1. Rechte und Pflichte von Koanit aus diesem Vertrag können voll inhaltlich ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte mit für den Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden. Der Übergeber wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hingewiesen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten von Koanit entfaltet die Rechtswirkung der §§ 1409 ABGB. Festgehalten wird, dass die abgeschlossenen Verträge im übrigen von der Übernahme des Vertrages unberührt bleiben.
§ 22 Schlussbestimmungen
22.1. Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des darauf beruhenden Vertrages unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
22.2. Für diese AGB und die Verträge der Koanit und deren Durchführung gilt ausschließlich österreichisches Richt. Gerichtsstand ist Graz.
22.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
22.4. Alle in dieser AGB bezeichneten sowie in Verträgen enthaltenen Mitteilungen und Erklärungen des Auftraggebers haben schriftliche zu erfolgen.
22.5. Koanit ist ermächtigt, ihre Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte, dass Koanit auf eigenes Risiko ermächtigt ist, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.